Wer darf eine Arbeitsstelle an der Straße absichern?
Grundsätzlich darf eine Arbeitsstelle an einer Straße nur einrichten, wer dafür eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO besitzt und über nachgewiesene Fachkenntnisse verfügt. Die Grundlage bilden die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) sowie das Merkblatt MVAS 99.
Voraussetzungen
- Verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde mit Verkehrszeichenplan
- Ein vom Unternehmer benannter Verantwortlicher mit Schulungsnachweis nach MVAS 99
- Geschulte und eingewiesene Ausführende, die Absperrungen aufbauen, warten und kontrollieren
- Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 für alle Beschäftigten im Verkehrsraum
Verantwortliche und Ausführende
Die MVAS 99 unterscheidet zwischen Verantwortlichen – etwa Bauleitern, Polieren und Kolonnenführern, die die Absicherung planen, überwachen und gegenüber der Behörde vertreten – und Ausführenden, die die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Regelplan aufstellen. Beide Gruppen benötigen Fachkenntnisse, die durch eine Schulung nachgewiesen werden.
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